14. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zu 3. Änderung Bebauungsplan Nr. 22 IG Lechfeld „Sondergebiet Lebens- und Genussmittelproduktion“
Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Gemeinderat Untermeitingen hat in seiner Sitzung vom 15.06.2023 die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Gemäß § 3 Abs. 1 i.V. mit § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 03.07.2023 bis 28.07.2023 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Unterrichtung der Behörden durchgeführt.
Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück mit der Flur-Nr. 1412/25.
Anlass der Änderung ist die geplante Nutzung einer Kaffeerösterei sowie ergänzender Nutzungen.
Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 22 IG Lechfeld „Sondergebiet Lebens- und Genussmittelproduktion“ das 14. Mal geändert.
Der Gemeinderat Untermeitingen hat in seiner Sitzung vom 07.09.2023 den Entwurf der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes gebilligt.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird nun die Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Der Entwurf der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes“ und die Begründung liegen
vom 16.10.2023 bis 17.11.2023
im Rathaus der Gemeinde Untermeitingen sowie in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Lechfeld, Von-Imhof-Str. 6, 86836 Untermeitingen, Zimmer 10, 1. Stock, öffentlich aus. Jeder Bürger und jede Bürgerin kann sich über die Planung informieren und sich zu dieser äußern.
Ferner ist die Planung im Internet unter www.lechfeld.de einsehbar.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder per einfacher E-Mail an info@lechfeld.de vorgebracht werden.
Parallel zur öffentlichen Auslegung findet die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB statt.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, welche vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs.3 S.1 Nr. 2 UmwRG in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegefrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat aber hätte geltend machen können.
14. Änderung des Flächennutzungsplanes – Planzeichnung und Begründung mit Umweltbericht