Öffentliche Auslegung des Entwurfs zum Bebauungsplan Nr. 24 „Tankstellensiedlung C –Nördlich der Schwabstadler Straße“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13a BauGB
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 02.05.2025 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 24 „Tankstellensiedlung C – Nördlich der Schwabstadler Straße“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 24.07.2025 bekannt gemacht.
In der Sitzung vom 19.01.2026 hat der Gemeinderat den Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 24 „Tankstellensiedlung C – Nördlich der Schwabstadler Straße“ in der Fassung vom 19.01.2026 gebilligt.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie von der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
Der Entwurf zum Bebauungsplan, bestehend aus Textliche Festsetzungen (Teil A) und Planzeichnung (Teil B) kann mit der Begründung (Teil C) sowie dem Inhalt der Bekanntmachung im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit
vom 10.02.2025 bis einschließlich 12.03.2025
im Internet auf der Homepage der Gemeinde Klosterlechfeld unter www.lechfeld.de/klosterlechfeld/bauen-wohnen eingesehen werden. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen die voran genannten Unterlagen in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Lechfeld (Von-Imhof-Str. 6, 86836 Untermeitingen, Zimmer 10, 1. Stock) während der allgemeinen Öffnungszeiten aus.
Die Öffnungszeiten sind:
Montag, Mittwoch und Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr,
Montag von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr,
und am Mittwoch von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Stellungnahmen können während dieser Frist abgegeben werden. Diese sollen elektronisch übermittelt werden (ab20-bauverwaltung@lechfeld.de); bei Bedarf können diese auch auf anderem Wege abgegeben werden (z. B. in Textform oder während der Dienststunden zur Niederschrift).
Gemäß § 4a Abs. 5 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. §4 Abs. 2 BauGB i.V. m. § 13a BauGB erfolgt parallel.