Festsetzung der Hundesteuer 2023
Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Halter von Hunden, die im Kalenderjahr 2023 die gleichen Steuern wie im Vorjahr zu entrichten haben. Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines Steuerbescheides.
Auf den Hinweis im letzten Abgabenbescheid, dass für die Folgejahre die Hundesteuer in gleicher Höhe zu entrichten ist, wird ebenfalls hingewiesen.
Hundesteuer:
Die Hundesteuer wird durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt für das Kalenderjahr 2022 veranlagten Betrag festgesetzt.
Sollte durch den Gemeinderat eine abweichende Hundesteuer beschlossen werden, oder sich während des Festsetzungszeitraumes (höchstens im Hauptveranlagungszeitraum) Veränderungen in den Besteuerungsgrundlagen ergeben, wird hierüber ein entsprechender Hundesteuerbescheid erteilt. Die Hundesteuer für das Veranlagungsjahr 2023 ist am 01.04. fällig.
Die Steuersätze der Hundesteuer bleiben gegenüber 2022 unverändert.
Sie betragen:
- für den 1. Hund 50,00 Euro
- für den 2. Hund 75,00 Euro
- für jeden weiteren Hund 100,00 Euro
Für die Zahlungspflichtigen der Hundesteuer treten mit dem Tage dieser Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre.
Sollten Abbuchungsaufträge erteilt sein, ist nichts zu veranlassen, da die Gemeindekasse die Beträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen abbuchen wird. Barzahler werden gebeten, dafür zu sorgen, dass die Zahlungen rechtzeitig zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen bei der Gemeindekasse eingehen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
- Wenn Widerspruch eingelegt wird
ist der Widerspruch einzulegen bei
der Gemeinde Graben
in 86836 Graben, Rathausplatz 1.
Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse poststelle@graben.de eingelegt werden.
- Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
ist die Klage ist bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg,
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg,
zu erheben.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannten Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
[Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Graben, den 05.01.2023
gez.
Scharf
Erster Bürgermeister