Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023
Vorbehaltlich der Erteilung anderslautender schriftlicher Grundsteuerbescheide 2022 wird hiermit die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Grundsteuerpflichtige, die keinen Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2023 erhalten, haben 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2022 zu entrichten.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Grundsteuerbescheid 2023 zugegangen wäre (§ 27 Abs. 3 Satz 2 Grundsteuergesetz). Auf den Hinweis im letzten Grundsteuerbescheid, dass für die Folgejahre die Grundsteuer in gleicher Höhe zu entrichten ist, wird ebenfalls hingewiesen.
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig, wenn die Grundsteuer 30,00 € übersteigt. Abweichend hiervon wird bestimmt, dass Kleinbeträge wie folgt fällig werden:
- am 15. August mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt,
- am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 € nicht übersteigt,
- am 1. Juli mit dem Jahresbetrag, wenn dies der Steuerpflichtige gemäß § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz beantragt hat.
Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden Änderungsbescheide erteilt.
Soweit die Abbuchungsermächtigung erteilt ist, werden die Steuern zu den angegebenen Fälligkeitszeiten vom Konto des Steuerpflichtigen abgebucht.
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
- Wenn Widerspruch eingelegt wird
ist der Widerspruch einzulegen bei der
Gemeinde Graben
in 86836 Graben, Rathausplatz 1.
Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse poststelle@graben.de eingelegt werden.
- Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
ist die Klage ist bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg,
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg,
zu erheben.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannten Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
[Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Graben, den 05.01.2023
gez.
Scharf
Erster Bürgermeister