Festsetzung von Abfallbeseitigungsgebühren für das Kalenderjahr 2023
Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Anschlusspflichtige nach der Abfallentsorgungssatzung, die im Kalenderjahr 2023 die gleichen Gebühren wie im Vorjahr zu entrichten haben. Diese Gebührenfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines Gebührenbescheides.
Auf den Hinweis im letzten Abgabenbescheid, dass für die Folgejahre die Abfallbeseitigungsgebühren in gleicher Höhe zu entrichten ist, wird ebenfalls hingewiesen.
Abfallbeseitigungsgebühren:
Die Gemeindeverwaltung weist darauf hin, dass im Jahr 2023 keine Abfallbeseitigungsgebührenbescheide zugestellt werden. Die Abgaben werden hiermit gemäß den einschlägigen Gesetzen und Satzungen wie im Vorjahr festgesetzt.
Bis zur Bekanntgabe eines neuen Abgabenbescheides sind die Abgaben zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11. unter Zugrundelegung des zuletzt ergangenen Bescheides zu entrichten.
Nur Abgabepflichtige, bei denen sich Änderungen gegenüber den ergangenen Bescheiden ergeben, erhalten neue Bescheide.
Für die Zahlungspflichtigen der Abfallbeseitigungsgebühren treten mit dem Tage dieser Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre.
Sollten Abbuchungsaufträge erteilt sein, ist nichts zu veranlassen, da die Gemeindekasse die einzelnen Beträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen abbuchen wird. Barzahler werden gebeten, dafür zu sorgen, dass die Zahlungen rechtzeitig zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen bei der Gemeindekasse eingehen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
- Wenn Widerspruch eingelegt wird
ist der Widerspruch einzulegen bei
Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Augsburg
in 86830 Schwabmünchen, Feyerabendstraße 2.
- Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
ist die Klage ist bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg,
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg,
zu erheben.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannten Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
[Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Graben, den 05.01.2023
gez.
Scharf
Erster Bürgermeister