Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide 2019 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2019 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2019 erhalt
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